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15 Nov. 2005, EU
 
Neue Grenzwerte für Lösemittel in Dekorfarben und Lacken
strengere Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) in Dekorfarben und Lacken
 
Für flüchtige organische Verbindungen (VOC) in Dekorfarben und Lacken gelten bald strengere Grenzwerte, so sieht es folgende Richtlinie vor: Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen auf Grund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABL. L 143 vom 30.04.2004, S. 87).

Die Richtlinie legt Höchstgehalte für Lösemittel in Farben und Lacken fest. Die Höchstwerte müssen eingehalten werden, soweit diese Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Dadurch sollen die direkten und indirekten Auswirkungen von Emissionen organischer Lösemittel begrenzt werden. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Oktober 2005 umzusetzen.

Flüchtige organische Verbindungen gelten als Vorläufer für troposphärisches Ozon und sollen eine der Hauptursachen für die grenzüberschreitende Luftverschmutzung sein. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die in der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe festgelegten Zieldaten (NEC-Richtlinie) bis 2010 zu erreichen. Ab 1. Januar 2007 gelten Höchstwerte für zwölf Produktsparten von Dekorfarben und für fünf Produktsparten von Fahrzeugreparaturlacken. Davon betroffen ist im Wesentlichen die Farben- und die Druckindustrie. Außerdem werden bei der Produktion von Reinigungsmaterialen und Poliermitteln sowie bei der Fahrzeugreparaturlackierung Lösemittel mit VOC-Gehalt verwendet.

Die Richtlinie finden Sie hier: RICHTLINIE 2004/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
 
Quelle: EU


Metainfo:
Autor: Johanna Fuchs; Copyright: ohc; Publiziert von: Johanna Fuchs (fuchs_j)
factID: 221151.1; Publiziert am 16 Nov. 2005 00:20
 
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